Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 ApoG
§ 7 ApoG
1 Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2 Im Falle des § 2 Absatz 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3 Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.
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