Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 ASG
§ 6 ASG, Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
1 Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. 2 Die §§ 13 und 13a WPflG und die §§ 14 und 16 ZDG bleiben unberührt.
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