Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 ASG
§ 35 ASG, Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
Überschrift geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(1) 1 Das BMAS kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. 2 Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. 2 Sie werden ihr vom Bund erstattet.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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