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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 35 ASG, Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Überschrift geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1)1 Das BMAS kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. 2 Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).

(2)1 Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. 2 Sie werden ihr vom Bund erstattet.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).


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