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(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.Maßnahmen, die den in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a.Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Absatz 1 Nummer 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3.Anregungen von in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4.die Integration ausländischer, in § 60 Absatz 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
(2)1 Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
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