Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 BetrVG
§ 73 BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) 1 Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2 An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Absatz 1, die §§ 26, § 28 Absatz 1 Satz 1, die §§ 30, § 31, § 34, § 36, 37 Absatz 1 bis 3, die §§ 40, § 41, § 48, § 49, § 50, § 51 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.
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