Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 GewO
§ 3 GewO, Betrieb verschiedener Gewerbe
1 Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2 Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
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