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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57a GmbHG
§ 57a GmbHG, Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Absatz 1 entsprechende Anwendung.
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