Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104a HGB
§ 104a HGB, Bußgeldvorschrift
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200 000 EUR geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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