Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 HwO
§ 26 HwO
(1) 1 Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,
- 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen,
- 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5. die Prüfungsanforderungen.
(2) 1 Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1. dass die Gesellenprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
- 2. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Gesellenprüfung in einem 3 oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberuf, der auf einem 2-jährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des 2-jährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Gesellenprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 3. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines 2-jährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden 3- oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 4. dass abweichend von § 25 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 5. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 6. dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 7. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Nummer 1 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024), bisherige Nummern 2 bis 6 wurden Nummer 1 bis 7.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 6 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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