Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42e HwO
§ 42e HwO
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 3. die Zulassungsvoraussetzungen und
- 4. das Prüfungsverfahren.
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