Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51a HwO
§ 51a HwO
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 BBiG erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das BMWK im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
- 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B),
- 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
- 3. welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(3) 1 Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. 2 Zu diesem Zweck hat der Prüfling in 4 selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. 3 § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. 2 Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(5) 1 Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- 2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 BBiG erhalten hat oder
- 3. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 7 tritt.
Absatz 6 neugefasst und Absatz 7 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
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