Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 IDNrG
§ 7 IDNrG, Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungsbehörde und zwischen öffentlichen Stellen
(1) 1 Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stellen bei der Registermodernisierungsbehörde, Antworten der Registermodernisierungsbehörde an die ersuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach § 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines vom BMI im Einvernehmen mit dem BMF im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Datenaustauschstandards zu führen. 2 Die Registermodernisierungsbehörde führt eine automatisierte Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet, vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Datenaustauschstandard nach Satz 1 entsprechen. 3 Der elektronische Datenaustausch zwischen Bund und Ländern ist gemäß § 3 IT-NetzG vom 10. 8. 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz zu führen.
(2) 1 Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Verfahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen müssen. 2 Es werden mindestens 6 Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt werden. 3 Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen sein. 4 Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nachvollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zuständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der Nachrichteninhalte erbringen können. 5 Sie kontrollieren und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberechtigung. 6 Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. 7 Die bestehende Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unberührt.
(3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Datenübermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands 7 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
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