(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
1.wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2.ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.