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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 InsO
§ 8 InsO, Zustellungen
(1) 1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 ZPO gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2 Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3 Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. 4 Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. 5 Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Satz 3 eingefügt und Satz 5 angefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
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