Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 206 InsO
§ 206 InsO, Ausschluss von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2. bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
- 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
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