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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 258 InsO
§ 258 InsO, Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1 Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. 2 Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) 1 Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens 2 Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. 2 Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 3 Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. 4 Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. 5 Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung 2 weitere Tage verstrichen sind.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
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