Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 KHG
§ 20 KHG, Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
1 Die Vorschriften des 3. Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Absatz 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. 2 § 17 Absatz 5 ist bei den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
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