Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 OWiG
§ 60 OWiG, Verteidigung
1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 StPO), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Absatz 2, § 146a Absatz 1 Satz 1, 2 StPO).
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