Category Image
Gesetze

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sonstige
Navigation
Navigation

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 100 OWiG, Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 4) entscheidet

  • 1.die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
  • 2.bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2)1 Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 250 EUR übersteigt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.