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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 103 OWiG, Gerichtliche Entscheidung

(1) Über Einwendungen gegen

  • 1.die Zulässigkeit der Vollstreckung,
  • 2.die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, § 99 Absatz 2 und § 102 Absatz 1 getroffenen Anordnungen,
  • 3.die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2)1 Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.


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