Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SchwarzArbG
§ 11 SchwarzArbG, Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
(1) Wer
- 1. gleichzeitig mehr als 5 Ausländer entgegen § 284 Absatz 1 SGB III beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
- 2. eine in
- bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
- 3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
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