Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16k SGB II
§ 16k SGB II, Ganzheitliche Betreuung
§ 16k eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1) 1 Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und ggf. aufsuchende Betreuung erbringen. 2 Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. 3 § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 SGB III gilt entsprechend.
(2) 1 Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. 2 Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere 3 Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem 5. Kapitel des SGB III, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner