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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31b SGB II
§ 31b SGB II, Beginn und Dauer der Minderung
(1) 1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III ein. 3 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Satz 5 wurde Satz 3.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) 1 Der Minderungszeitraum beträgt
- 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 2 Monate und
- 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils 3 Monate.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) 1 In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von 2 Monaten. 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII.
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