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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34a SGB II
§ 34a SGB II, Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) 1 Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2 Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3 § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(2) 1 Der Ersatzanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 SGB X festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2 Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(3) 1 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 SGB X Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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