Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB II
§ 42 SGB II, Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
§ 42 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) 1 Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2 Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 EUR begrenzt. 3 Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4 Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den 2. auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5 Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
- 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
- 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
- 3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen 2 Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) 1 Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2 Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 SGB I bleibt unberührt.
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