Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SGB III
§ 7 SGB III, Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
§ 7 neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443).
1 Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2 Dabei ist grundsätzlich auf
- 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
- 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
- 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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