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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB III
§ 28a SGB III, Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), neugefasst durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417).
(1) 1 Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
- 1. (weggefallen)
- 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
- 3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
- 4. eine Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen oder
- 5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
Nummer 4 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
Nummer 5 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(2) 1 Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
- 1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
- 2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(3) 1 Der Antrag muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2 Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3 Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(4) 1 Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2 Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
- 1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
- 2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
- 3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
- 4. in den Fällen des § 28,
- 5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 5 Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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