Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB III
§ 39a SGB III, Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und aufgrund des § 61 AsylG keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2 Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
§ 39a eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
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