Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 346 SGB III
§ 346 SGB III, Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) 1 Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2 Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
- 1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
- 2. im Übrigen von den Arbeitgebern.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Absatz 1b gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522).
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 SGB IX beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt 1/5 der monatlichen Bezugsgröße 1 nicht übersteigt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(3) 1 Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2 Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts des SGB IV und die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 4 SGB IV entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. 12. 2021 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
1 1/5 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 707 EUR bzw. 693 EUR (Ost).
Zu § 346 siehe RS 1997/01 Ziff. A.II, RS 2007/09 Ziff. II, RS 2022/11.
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