Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 375 SGB III
§ 375 SGB III, Amtsdauer
§ 375 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt 6 Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.
(4) Die Amtsdauer der stellvertretenden Mitglieder endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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