Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71c SGB IV
§ 71c SGB IV, Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
1 Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2 Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 SGB III geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3 Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.
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