Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XII
§ 38 SGB XII, Darlehen bei vorübergehender Notlage
1 Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2 Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
Satz 1 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl. I S. 3733) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
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