Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76a SGB XII
§ 76a SGB XII, Zugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 76a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
- 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
- 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,
- 3. der vollstationären Pflegeleistungen,
- 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
- 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
Absatz 2 eingefügt durch G vom 18. 4. 2019 (BGBl. I S. 473), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 SGB XI erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 SGB XI durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem SGB XI nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem 10. Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI getroffen hat.
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