Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13b SVG
§ 13b SVG, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
(1) 1 Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2 Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. 3 Nachdienzeiten aufgrund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 SG werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
Satz 3 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2. einer Elternzeit und
- 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 SG fällt.
(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2 Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 SG enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. 3 Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. 4 Bruchteile von Tagen sind auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. 5 Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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