Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 103 SVG
§ 103 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 103 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706).
(1) 1 § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 eingetreten ist. 2 Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) 1 Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. 11. 1991 bis zum 30. 11. 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
- 2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
- 3. im Fall des § 63e
- a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
- b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
- 4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
- 5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner