Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 SVG
§ 105 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 105 angefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. 1. 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. 1. 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. 1. 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.
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