Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 BVV
§ 9 BVV, Beitragsabrechnung
(1) 1 Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Unternehmernummern nach § 136a SGB VII:
- 1. dem Familien- und Vornamen und ggf. dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
- 2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
- 2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- 3. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG,
- 4. dem Beitragsgruppenschlüssel,
- 5. den Sozialversicherungstagen,
- 6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe getrennt,
- 6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle und Anzahl der Versicherten getrennt,
- 7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,
- 8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen,
- 9. den Umlagesätzen nach dem AAG und dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt,
- 10. den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) gezahlt werden. 2 Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen.
(4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Absatz 1 Satz 2 SGB IV nicht aufzunehmen.
(5) 1 Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. 2 § 147 Absatz 5 und 6 AO gilt entsprechend. 3 Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. 4 Das ihm im Meldeverfahren nach dem SGB IV ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. 5 Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024). Sätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisherige Sätze 3 bis 7 wurden Sätze 1 bis 5. Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Zu § 9 siehe RS 2016/08.
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