Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 BVV
§ 13 BVV, Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Absatz 1 Satz 4 SGB X, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
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