Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 15 § 3 MVV-RL
Anlage I Ziff. 15 § 3 MVV-RL, Häufigkeit und Anzahl der Anwendungen
(1) Bei allen Verfahren zur Balneophototherapie ist eine Behandlungshäufigkeit von 3 bis 5 Anwendungen pro Woche anzustreben. Die Behandlung ist auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt (Behandlungszyklus). Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens 6 Monate nach Abschluss eines vorangegangenen Behandlungszyklus erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn während der Behandlung ein Wechsel der verschiedenen Verfahren oder Anwendungsformen der Balneophototherapie vorgenommen wird.
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