Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 BVSzGs
§ 9 BVSzGs, Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge werden als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Beitragsmonats und dem Beitragssatz auf 2 Dezimalstellen berechnet; die 2. Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
(1a) 1 Der Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich zusammen aus der Summe des Zusatzbeitrags und der übrigen gerundeten Beitragsanteile, die sich durch Anwendung des jeweils geltenden Beitragssatzes auf die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. 2 Der Zusatzbeitrag wird durch die Anwendung des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen und eine anschließende Rundung berechnet. 3 Abweichend von Satz 2 wird der Zusatzbeitrag in den Fällen des § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V sowie des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V durch die Anwendung des halben Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V berechnet.
(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren.
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