Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. RS 1990/00
Ziff. 1. RS 1990/00, Grundsatz
(1) Nach dem neu in das SGB V eingefügten § 27a haben Versicherte einen Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Die Leistung ist eine Regelleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(2) Die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft müssen aus ärztlicher Sicht erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (z. B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation) nicht (mehr) erfolgversprechend sind.
(3) Die Leistung nach § 27a SGB V erhalten ausschließlich Ehepaare und nur im homologen System. Das bedeutet, dass lediglich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen. Sind die Ehegatten nicht in derselben Krankenkasse versichert oder ist nur einer der Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, hat die Krankenkasse nur die Kosten der Maßnahmen zu übernehmen, die bei dem Ehegatten durchgeführt werden, der bei ihr versichert ist. Die Leistungen für den anderen Ehegatten sind keine "Nebenleistung" der Leistung an den versicherten Ehegatten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Kosten der vom Gesetzgeber vor Durchführung bestimmter Maßnahmen geforderten Unterrichtung der Ehegatten sowie die Kosten für die extrakorporalen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen insgesamt von der Krankenkasse der Ehefrau zu übernehmen, wenn beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert sind.
(4) Soweit Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind (z. B. chirurgische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeutische Behandlung), findet § 27a SGB V keine Anwendung. . .
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