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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2024/03
Ziff. 5.1. RS 2024/03, Arbeitstag
(1) Unter einem Arbeitstag im Sinne des § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V ist der Arbeitstag zu verstehen, wie er an dem jeweiligen Tag der tatsächlichen Versorgung des Kindes arbeitsvertraglich zu leisten wäre. Es kommt nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden an diesem Tag zu erbringen gewesen wären (vgl. BSG, Urteil vom 17. 9. 1986 — 3 RK 25/85).
(2) Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, wenn sich z. B. im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt (Nachtschicht, vgl. BAG, Urteil vom 17. 4. 1958 — 2 AZR 289/57).
(3) Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden zählen nicht als Arbeitstage im Sinne des § 45 SGB V und sind daher nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Absatz 2 SGB V anzurechnen. Nähere Hinweise siehe Abschnitt 5.3.1 und Beispiel 31.
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