Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2024/03
Ziff. 5.3. RS 2024/03, Anspruchsdauer
(1) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung (§ 45 Absatz 1 SGB V) ist zeitlich begrenzt. Die Vorgaben hierzu sind in § 45 Absatz 2 SGB V enthalten. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 regelt § 45 Absatz 2a SGB V die Anhebung der Zahl der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung.
(2) Wird während des Bezuges von Kinderkrankengeld das 12. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag (siehe Abschnitt 4.5.1). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V endet ferner, wenn
- - die Mitgliedschaft oder die Familienversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung endet oder
- - der betreuende Elternteil 1 selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V oder § 44a SGB V erwirbt (siehe Abschnitt 9.5.1).
(4) Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 enthalten.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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