Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.2. RS 2024/03
Ziff. 6.2. RS 2024/03, Ansprüche bei einem schwerstkranken Kind
(1) § 45 Absatz 4 SGB V regelt den unbefristeten Krankengeldanspruch bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder und verweist in seinem Satz 3 auf § 45 Absatz 3 SGB V. Somit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen unbefristeten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, um ihre schwerstkranken Kinder in der letzten Lebensphase zu begleiten.
(2) Die Ausführungen des Abschnitts 6 sind zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner