Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.3.2.1. RS 2024/03
Ziff. 7.2.3.2.1. RS 2024/03, Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger)
(1) Auch bei in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnort in einem anderen EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in den Abkommensstaaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien, die zwar dem deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber dem deutschen Steuerrecht unterliegen, ist ebenfalls grundsätzlich das tatsächlich ausgefallene Nettoarbeitsentgelt für die Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde zu legen.
(2) Hierzu wird im Sinne einer einheitlichen Berechnung das Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches sich bei einer fiktiven Beurteilung der Versicherten ergibt, wenn diese in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würde. Dabei sind die folgenden Vorgaben bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts durch die Arbeitgeber zu berücksichtigen:
- - Für alleinstehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
- - Für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
- - Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern ist kein steuerlicher Kinderfreibetrag zu berücksichtigen und auch kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anzusetzen.
- - Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist keine Kirchensteuer, aber ein Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
(3) Die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes durch die Krankenkasse erfolgt aufgrund der dann errechneten Werte.
(4) Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnort in einem anderen EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich gilt die Besonderheit, dass diese einen Antrag auf Neuberechnung des Nettoarbeitsentgelts bei ihrer Krankenkasse stellen und entsprechende Nachweise erbringen können, dass ihr Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher war. Ggf. ist das Kinderkrankengeld anhand des nunmehr nachgewiesenen Arbeitsentgelts neu zu berechnen und eine ergänzende Zahlung vorzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass bei dem nachgewiesenen Nettoarbeitsentgelt auch die im Ausland tatsächlich anfallenden Steuern zu berücksichtigen sind.
(5) Für Versicherte, welche aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzland versteuert werden und dort die alleinige Besteuerung von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kinderkrankengeld) vorgesehen ist (z. B. Frankreich), ist abweichend zu den vorhergehenden Aussagen das fiktive Nettoarbeitsentgelt ohne den Abzug fiktiver Steuern sowie des Solidaritätszuschlags der Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde zu legen.
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