Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3.16. RS 2024/03
Ziff. 7.3.16. RS 2024/03, Berechnung für Leistungsbeziehende nach dem SGB III
In den Fällen, in denen Versicherte Arbeitslosengeld beziehen, ist gemäß § 45 Absatz 2 Satz 5 SGB V das Kinderkrankengeld für die Dauer der stationären Mitaufnahme im Sinne des § 45 Absatz 1a SGB V anhand der Vorgaben es § 47b SGB V zu berechnen, sofern die Leistungsvoraussetzungen hierfür vorliegen (siehe Abschnitt 4.4.1.11.1).
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