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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.4. RS 2024/03
Ziff. 11.4. RS 2024/03, Zuständige Krankenkasse
(1) Für geschädigte Kinder, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt deren Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung (vgl. § 57 Absatz 2 Nummer 2 SGB XIV) 1 . Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, wählen eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde u. a. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV erbringt (vgl. § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XIV). Gemäß § 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V kann das Wahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden, sodass eine Erklärung davor nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam ist.
(2) Die Regelungen zum ärztlichen Zeugnis nach § 45 Absatz 1 SGB V (vgl. Abschnitt 4.6) und zur Bescheinigung vom Krankenhaus bei stationärer Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Abschnitt 4.7) sind beim Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend zu beachten. Abweichend hiervon ist dieses jedoch nicht bei der Krankenkasse einzureichen, bei der der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil 2 versichert ist, sondern bei der zuständigen oder gewählten Krankenkasse des geschädigten Kindes. Es ist vorgesehen, dass das entsprechende Muster 21 sowie die Bescheinigung nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Abschnitt 14) ein Kennzeichnungsfeld vorsieht, welches auf eine anerkannte Schädigungsfolge für das Kind hinweist. Zusätzlich werden der zuständigen Krankenkasse die in § 60a Absatz 1 SGB XIV aufgeführten Daten und eine Kopie des Anerkennungsbescheides für alle Neufälle ab dem 1. 1. 2024 von der Verwaltungsbehörde übermittelt.
1 Die Umsetzung der gesetzlichen Regelung, den Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung durch die Krankenkasse des geschädigten Kindes zu realisieren, bedarf noch einer finalen Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden.
2 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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