Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2024/05
Ziff. 3.1. RS 2024/05, Allgemeines
(1) Grundsätzlich wird die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 57 Absatz 1 SGB XIV von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt. Allerdings verpflichtet § 57 Absatz 2 SGB XIV die Krankenkassen, die Krankenbehandlung (§ 42 SGB XIV), das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) und die Reisekosten (§ 53 SGB XIV), die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 SGB XIV in Zusammenhang stehen, für ihre Mitglieder und die nach § 10 SGB V Familienversicherten auftragsweise zu übernehmen, falls diese als geschädigt im Sinne des SGB XIV gelten. Geschädigte, die weder Mitglied noch nach § 10 SGB V versichert sind, haben eine Krankenkasse zu wählen, die dann das Auftragsgeschäft für diese Personen dementsprechend durchführt (siehe Abschnitt 3.3).
(2) Nach § 28 Absatz 1 SGB XIV gilt, dass Leistungen nach dem SGB XIV wegen eines anerkannten schädigenden Ereignisses Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vorgehen, soweit das SGB XIV nichts Abweichendes bestimmt (§ 28 Absatz 4 SGB XIV).
(3) Im Folgenden werden die von den Krankenkassen auftragsweise zu erbringenden Leistungen näher beschrieben.
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