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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 37b StVG, Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

  • 1.Geschwindigkeitsübertretungen,
  • 2.Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
  • 3.Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  • 4.Trunkenheit im Straßenverkehr,
  • 5.Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
  • 6.Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
  • 7.unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  • 8.rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

  • 1.amtliches Kennzeichen,
  • 2.Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  • 3.Land der Zulassung,
  • 4.Marke des Fahrzeugs,
  • 5.Handelsbezeichnung,
  • 6.EU-Fahrzeugklasse,
  • 7.Name des Halters,
  • 8.Vorname des Halters,
  • 9.Anschrift des Halters,
  • 10.Geschlecht,
  • 11.Geburtsdatum,
  • 12.Rechtsperson,
  • 13.Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

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