Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 2.4. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4. RS 1988/01, Besondere Voraussetzungen für Kinder
Die Ableitung einer Familienversicherung als Kind aus dem Mitgliedschaftsverhältnis eines Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig eine Familienversicherung aus der Mitgliedschaft des Ehegatten begründet werden kann. Da das Bestehen von Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung zwischen Kassenmitglied und Familienangehörigen nicht erforderlich ist (vgl. Ziff. 2.1), kann bei verheirateten Kindern, sofern sie die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Altersgrenzen erfüllen, sowohl die Krankenkasse des Ehegatten als auch eine andere Krankenkasse, bei der ein Elternteil Mitglied ist, für die Durchführung der Familienversicherung bestimmt werden (vgl. Ziff. 4).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner